Entfernung von nicht erlaubten Gehölzen wie Weymouthskiefer und Zuckerhutfichte

Sehr geehrte Gartenpächter und Gartenpächterinnen,

In unserer Gartenanlage befinden sich die nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) im Kleingarten verbotenen Gehölze Zuckerhutfichte, Weymouthskiefer und auch die Korkenzieherweide immer noch in großer Anzahl.

Im vergangenen Jahr haben wir eine große Aktion zur Entfernung nicht erlaubter Gehölze mit kostenloser Entsorgung auf dem Bauhof gestartete und in diesem Jahr die Frist bis zum 30.06.2019 zum Entfernen dieser Gehölze verlängert. Es interessiert aber einige Pächter nicht, dass mit Ihrer Pflichtverletzung die Anerkennung der Gemeinnützigkeit für unsere Gartenanlage gefährdet wird.

Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit betrifft dann aber uns alle!

Der Vorstand ist deshalb nicht gewillt, sich ein weiters Nichtbeachten und Ignorieren der für Kleingartenanlagen gelten Gesetze und Regelungen bieten zu lassen.

Auch immer wieder vorgebrachte Ausreden zur Vegetationsperiode vom 01.03. – 30.09. jedes Jahres sind gegenstandslos, da es sich um verbotene Pflanzen handelt.

Im §39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Bäume, die in Kleingärten stehen vom Schnitt-Verbot ausgenommen. Das bedeutet, sie dürfen grundsätzlich das ganze Jahr gefällt und zurückgeschnitten werden. Eine Überprüfung im März, ob ein Nistplatz vorhanden ist, sollte trotzdem nicht außer Acht bleiben.

Hecken, die auf Gartengrenzen stehen und nicht zu den verbotenen Arten gehören, sind auf die laut Kleingartenordnung höchstzulässige Höhe zurückzuschneiden.

Bei großen Problemen mit den Nachbarn hilft der Vorstand auch mit Begehungen und Argumentation beiden Pächter eine gute Lösung zu finden.

Auf Grund der Ferienzeit zeigt der Vorstand letztmalig Verständnis und verlängert die Frist bis zum 30.09.2019.

Wer Hilfe braucht, findet durchaus auch Pächter in der Anlage (oder über den Vorstand) um seine Pflicht erfüllen zu können.

Pächter, die auch nach dem Termin verbotene Gehölze noch nicht entfernt haben, müssen mit Konsequenzen auch in der Form der Kündigung des Pachtverhältnisses rechnen.

Der Vorstand

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